Diesbezüglich kann auf den Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012 (act. ED H.____ 00.03.112) verwiesen werden, wonach die Problematik des Finanzierungsprogramms D.____ und die Möglichkeit, dass die Kunden, welche Gebühren einzahlten, zu Schaden kommen, für die Beschwerdeführerin erkennbar war sowie ihre aktive Mitwirkung bei der Bedienung der Kunden und der Entgegennahme der Gebühren einerseits sowie bei der sachfremden Verwendung der Gebührengelder andererseits ihr zumindest als fahrlässige Mitverur-