3.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschuldigte zu Recht nicht vorbringt, aufgrund des Freispruchs von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug habe sie die in diesem Verfahren angefallenen Kosten nicht zu tragen, zumal sie die Einleitung des Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt hat. Diesbezüglich kann auf den Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012 (act.