Demzufolge war in casu die Tatbestandsmässigkeit weder offensichtlich erfüllt noch klarerweise nicht gegeben. Vielmehr bedurfte der Fall – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – einer Beweiswürdigung durch den Sachrichter, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hatte, ihr mithin keine andere Erledigungsart im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO zur Verfügung stand. Es zeigt sich daher, dass weder von einer unnötigen noch einer fehlerhaften Verfahrenshandlung die Rede sein kann.