Gleichwohl führte dies nicht ohne Weiteres dazu, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls gegeben waren, zumal Art. 352 Abs. 1 StPO erfordert, dass die Tatbestandsmässigkeit ausreichend geklärt ist. Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt das Verfahren einstellen wollte, dass aufgrund des damaligen Beweisergebnisses nicht ausreichend deutlich war, ob die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hatte oder nicht. Demzufolge war in casu die Tatbestandsmässigkeit weder offensichtlich erfüllt noch klarerweise nicht gegeben.