Deshalb sei der Fall dem Sachrichter vorzulegen (Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011, E. 8). Es zeigt sich somit, dass das damalige Verfahrensgericht in Strafsachen in Anwendung der beim Tatbestandselement der Arglist gebotenen besonderen Zurückhaltung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 9) davon ausging, dass die fehlende Tatbestandsmässigkeit nicht derart offensichtlich war, dass sich eine Einstellung gerechtfertigt hätte. Gleichwohl führte dies nicht ohne Weiteres dazu, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls gegeben waren, zumal Art.