3.6 In casu ist dem Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011 zu entnehmen, dass aufgrund der Beweislage nicht ohne Weiteres gesagt werden könne, dass B.____ seinen Überprüfungspflichten nicht nachgekommen sei, er mithin geradezu leichtsinnig gehandelt habe, weshalb es nicht offensichtlich an Arglist fehle. Deshalb sei der Fall dem Sachrichter vorzulegen (Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011, E. 8).