eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden (lit. c) oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (lit. d). Aus den bisherigen Verfahrensakten muss sich klar ergeben, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 352 N 1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat die Staatsanwaltschaft zwingend einen Strafbefehl zu erlasen (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 352 N 14 f.).