STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 324 Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 3). Einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zu erlassen, sofern der Sachverhalt von der beschuldigten Person eingestanden oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafe für ausreichend gehalten wird: eine Busse (lit. a); eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (lit. b); eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden (lit.