a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei setzt eine Verfahrenseinstellung insbesondere voraus, dass das Verfahren mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müsste. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114). Ist kein Einstellungsgrund gegeben, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, sofern sie keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO; STEFAN HEIMGARTNER/