am 30. August 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Strafverfahrens. Das damalige Verfahrensgericht in Strafsachen hiess in Anwendung alten Rechts (Art. 453 Abs. 1 StPO) mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Beschwerde teilweise gut und wies das Besondere Untersuchungsrichteramt beziehungswiese die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, an, im Fall von B.____ unter anderem gegen die Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum Betrug Anklage zu erheben (act. SD B.____ 81.01). Mit Eingabe vom 29. November 2012 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Strafgericht (act. 1 des Ordners