vor (vgl. Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen). Hiezu ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren betreffend Betrug und Veruntreuung zum Nachteil einer Vielzahl von Personen (Kunden des Finanzierungsprogrammes D.____ im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002) mit Beschluss vom 12. August 2010 einstellte (act. SD B.____ 80.01.001). Gegen diesen Beschluss erhob der geschädigte B.____ am 30. August 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Strafverfahrens.