3.4 Die Beschuldigte macht vorliegend einzig geltend, die Staatsanwaltschaft hätte im betreffenden Verfahren keine Anklage erheben müssen, weshalb ihr die in dieser Angelegenheit angefallenen Kosten nicht aufzuerlegen sind. Mithin bringt die Beschuldigte vor, es liege eine unnötige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor (vgl. Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen)