Im Übrigen sei das prozessuale Verschulden der Beschuldigten betreffend den Fall Finanzierungsprogramm D.____ zu bejahen, da mindestens 389 Personen einen Kreditantrag im Rahmen des besagten Programms gestellt hätten, aber keiner dieser D.____-Kunden je einen Kredit vermittelt oder ausbezahlt erhalten habe. Die Beschuldigte sei massgeblich an der rechtswidrigen Täuschung im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Finanzierungssystems D.____ beteiligt gewesen.