Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen den Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Anweisung erteilt habe, hinsichtlich des Falles B.____ gegen die Beschuldigte Anklage wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu erheben. Folglich sei eine Erledigung mittels Strafbefehl ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen sei das prozessuale Verschulden der Beschuldigten betreffend den Fall Finanzierungsprogramm D.____ zu bejahen, da mindestens 389 Personen einen Kreditantrag im Rahmen des besagten Programms gestellt hätten, aber keiner dieser D.____-Kunden je einen Kredit vermittelt oder ausbezahlt erhalten habe.