Insbesondere aufgrund ihrer aktiven Mitwirkung bei dem Finanzierungsprogramm D.____ durch die Bedienung von Kunden, Entgegennahme der Gebühren sowie sachfremde Verwendung der einbezahlten Gebühren sei der Beschuldigten zumindest die fahrlässige Mitverursachung des eingetretenen Schadens vorzuwerfen. Folglich seien ihr die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.