3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung betreffend Gehilfenschaft zum Betrug 3.1 Die Strafgerichtspräsidentin legt mit Urteil vom 17. April 2013 sodann dar, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen worden. Diesbezüglich sei allerdings von einem prozessualen Verschulden der Beschuldigten an der Einleitung des Verfahrens auszugehen, da der Freispruch lediglich aufgrund der fehlenden Arglist erfolgt sei und die Beschuldigte im Übrigen in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidrig gehandelt habe. Insbesondere aufgrund ihrer aktiven Mitwirkung bei dem Finanzierungsprogramm D.__