2.12 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass der Beschuldigten in Bezug auf das Verfahren betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____ weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen ist, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.