Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes entstanden sind, lediglich zu entschädigen, wenn die Erfordernisse einer anderweitigen Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Dies ist in casu offenkundig auszuschliessen, da die Beschuldigte hinsichtlich des Verfahrens in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ von der Strafgerichtspräsidentin mit Urteil vom 17. April 2013 schuldig gesprochen wurde, womit ein Anspruch zufolge Freispruchs respektive Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO hinsichtlich dieses Verfahrens klarerweise nicht gegeben sein kann.