Ferner ist auf die Regelung betreffend Parteientschädigung sowie Genugtuung der beschuldigten Person in Art. 429 bis 432 StPO zu verweisen, welche keine Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung im Falle von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Bundes oder der Kantone enthält. Folgerichtig sind allfällige Aufwendungen, welche der beschuldigten Person aufgrund von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Staa-