2.11 Die Beschuldigte begehrt im Weiteren, es sei ihr eine Parteientschädigung für die durch den unzulässigen Strafbefehl vom 6. April 2009 verursachten Umtriebe geschuldet. Dem kann allerdings in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach sich der Strafbefehl des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts vom 6. April 2009 als rechtmässig erwiesen hat. Ferner ist auf die Regelung betreffend Parteientschädigung sowie Genugtuung der beschuldigten Person in Art.