2.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Abtrennung des Verfahrens betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____ sich als zulässig erwies und im massgeblichen Zeitpunkt weder eine unnötige noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellte. Demzufolge liegt kein Fall im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor, weshalb die Beschuldigte sämtliche das Verfahren C.____ betreffenden Kosten zu tragen hat, namentlich auch jene betreffend den Strafbefehl vom 6. April 2009.