der Hauptbeschuldigte im Verfahren betreffend Finanzierungsprogramm D.____ verstorben, weshalb sich eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen, in erster Linie die Einvernahmen des Verstorbenen, erübrigten und das Verfahren rasch zum Abschluss gebracht werden konnte. Dass das Strafgericht das Verfahren betreffend C.____ sistierte ist daher nachvollziehbar, zumal der Hauptgrund für die Verfahrensabtrennung, mithin die Wahrung des Beschleunigungsgebots, wegfiel, mussten doch keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr in Bezug auf das Verfahren betreffend Finanzierungsprogramm D.____ durchgeführt werden.