Vielmehr ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt Ba- sel-Landschaft mit Strafbefehl vom 6. April 2009 die Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil von C.____ schuldig sprach (act. 053). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2009 Einsprache und begehrte, es sei der Strafbefehl aufzuheben und die Sache an das Besondere Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen zur Weiterführung des