2.9 Soweit die Beschuldigte ferner geltend macht, das Strafgericht habe die Verfahrensabtrennung insofern als unzulässig anerkannt, als sie das Einspracheverfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ sistiert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt Ba- sel-Landschaft mit Strafbefehl vom 6. April 2009 die Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil von C.____ schuldig sprach (act. 053).