b aStPO/BL). Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl, wenn nötig mit Ergänzungen, als Anklageschrift an das Gericht weiterleiten (§ 134 Abs. 2 Satz 2 aStPO/BL). Demzufolge erweist sich die Anklageerhebung durch das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt weder als unnötige noch als fehlerhafte Verfahrenshandlung, sondern entsprach vielmehr den gesetzlichen Vorschriften.