2.8 Im Weiteren ist dem damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt auch nicht anzulasten, dass es den Strafbefehl, nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2009 dagegen Einsprache erhoben hat (act. 053), als Anklageschrift an das Strafgericht weiterleitete (act. 085). Vielmehr entspricht dieses Vorgehen der gesetzlichen Regelung von § 134 Abs. 2 aStPO/BL, wonach die Verfahrensleitung gemäss § 130 Abs. 2 lit. b aStPO/BL zu verfahren hat, wenn gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben wird. Mithin hat die Verfahrensleitung die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens zu übermitteln (§ 130 Abs. 2 lit. b aStPO/BL).