Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschuldigten auch im Falle eines Schuldspruchs hinsichtlich des Verfahrens Finanzierungssystem D.____ aus der Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen wäre, zumal Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) explizit festlegt, dass das Gericht – sofern es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andere Tat verurteilt worden ist – die Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen hat, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.