2.7 Es zeigt sich somit, dass überwiegende Gründe für die Trennung der Verfahren gegeben waren, mithin die Wahrung des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Verfahrens in Sachen Finanzierungssystem D.____ zufolge einer Vielzahl von Geschädigten sowie die unterschiedlichen Erledigungsarten der beiden Verfahren. Folglich war die Trennung der Verfahren im Sinne von § 129 aStPO/BL angezeigt und somit auch gerechtfertigt. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschuldigten auch im Falle eines Schuldspruchs hinsichtlich des Verfahrens Finanzierungssystem D.____ aus der Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen wäre, zumal Art.