Im Weiteren kommt hinzu, dass das Verfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ nach Ansicht des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts mittels Strafbefehl zu erledigen war, während es das Verfahren in Sachen Finanzierungssystem D.____ mangels Arglist einstellen wollte. Somit hätten die beiden Verfahren nach Auffassung des Besonderen Untersuchungsrichteramts ohnehin nicht gemeinsam erledigt werden können.