Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass zufolge schwerer Krankheit von F.____ das Verfahren sistiert wurde. Andernfalls hätte mittels vorgenommener Verfahrensabtrennung das Beschleunigungsgebot gewahrt beziehungsweise eine derart massive Verletzung vermieden werden können. Im Weiteren kommt hinzu, dass das Verfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ nach Ansicht des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts mittels Strafbefehl zu erledigen war, während es das Verfahren in Sachen Finanzierungssystem D.____ mangels Arglist einstellen wollte.