insgesamt mindestens 389 Geschädigte und erweist sich somit als wesentlich umfangreicher als jenes betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____. Insbesondere war hinsichtlich des Verfahrens in Bezug auf das Finanzierungssystems D.____ im Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens C.____ noch unklar, wann voraussichtlich Anklage erhoben werden kann, zumal der Hauptbeschuldigte, F.____, sich ab Dezember 2009 in G.____ in Auslieferungshaft befand, weshalb die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, namentlich die Einvernahmen von F.____, erschwert wurden. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens war überdies davon auszugehen, dass – selbst nachdem der Sachverhalt ermittelt wurde – der