Demgegenüber betrifft das Verfahren in Sachen Gehilfenschaft zum Betrug zum Nachteil von einer Vielzahl von Personen das Finanzierungsprogramm D.____ im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002. Mit dem besagten Finanzierungsprogramm D.____ sollte Kreditinteressenten gegen Vorauszahlung einer Gebühr, die im Verhältnis zum beantragten Kredit sehr bescheiden ausfiel, ein zinsloses und tilgungsfreies Darlehen vermittelt werden. Es zeigt sich somit, dass die beiden Verfahren zwei gänzlich unterschiedliche Konstellationen, welche sowohl sachlich als auch zeitlich voneinander getrennt zu betrachten sind, betreffen und in keiner Weise miteinander in Verbindung stehen.