Nunmehr zu prüfen ist das Vorbringen der Beschuldigten, die Abtrennung des Teilverfahrens C.____ und der entsprechende Strafbefehl vom 6. April 2009 seien unzulässig gewesen, weshalb ihr die diesbezüglichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürften. Gemäss § 129 der damaligen basellandschaftlichen Strafprozessordnung (aStPO/BL, SGS 251) werden mehrere Untersuchungen gegen dieselbe angeschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten oder gegen Tatbeteiligte in einem einzigen Verfahren durchgeführt, wenn nicht überwiegende Gründe getrennte Verfahren rechtfertigen.