Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Beschuldigte mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 wegen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ verurteilt, weshalb sie grundsätzlich die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten zu tragen hat. Nunmehr zu prüfen ist das Vorbringen der Beschuldigten, die Abtrennung des Teilverfahrens C.____ und der entsprechende Strafbefehl vom 6. April 2009 seien unzulässig gewesen, weshalb ihr die diesbezüglichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürften.