2.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hingegen trägt sie diejenigen Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Zu beachten ist allerdings, dass die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 426 N 15; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 9).