Das Strafgerichtspräsidium habe am 14. April 2010 aufgrund eines ärztlichen Berichts betreffend den Gesundheitszustand des Haupttäters des gesamten Fallkomplexes H.____, F.____, die Sistierung verfügt, damit der weitere Verlauf der Krankheit von F.____ abgewartet werden könne. Ferner habe das Strafgericht die Sistierung mit Verfügung vom 10. Januar 2011 ohne weitere Begründung fortgesetzt, wobei es sich nie dahingehend geäussert habe, dass die Abtrennung des Verfahrens unzulässig gewesen sei.