2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, die Abtrennung des Verfahrensteils C.____ vom Hauptverfahren Finanzierungsprogramm D.____ im Jahr 2009 sei durch überwiegende Gründe gerechtfertigt gewesen, zumal die Fälle sachlich und zeitlich völlig losgelöst voneinander zu betrachten seien und überdies eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte vermieden werden sollen. Hinzugekommen sei der Aspekt der drohenden Verjährung. Das Strafgerichtspräsidium habe am 14. April 2010 aufgrund eines ärztlichen Berichts betreffend den Gesundheitszustand des Haupttäters des gesamten Fallkomplexes H._