a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass lediglich die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens