2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 6. Mai 2013 (Berufungsanmeldung) und 28. August 2013 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).