H. Sodann stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 23. April 2014 fest, dass die Berufungsklägerin innert angesetzter unerstreckbarer fakultativer Frist auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung verzichtet hat.