G. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hielt mit Verfügung vom 6. März 2014 fest, dass der Privatkläger für das weitere Verfahren nicht mehr Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Partei einbezogen wird, da er mit Bezug auf den Gegenstand der Berufung (Kostenentscheid des Strafgerichts im Urteil vom 17. April 2013 des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft) von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen nicht berührt ist. Ferner ordnete er das schriftliche Verfahren an.