E. Die Beschuldigte begehrte mit Berufungsbegründung vom 13. Januar 2014, sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Strafgericht seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 10'000.-- zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. F. Mit Stellungnahme vom 4. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits, es sei die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge.