C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Hingegen ersuche sie um Dispensation von der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung. D. Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Privatkläger innert 20-tägiger Frist seit Empfang der Berufungserklärung weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat.