Im Übrigen sprach die Strafgerichtspräsidentin die Beschuldigte von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug frei (Ziffer II., 2.). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie der Zivilforderungen von B.____ kann auf Ziffer III., 4. und Ziffer IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Ferner hielt die Vorderrichterin fest, dass A.____ die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 12'254.60 und ¼ der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.-- trägt (Ziffer V.).