{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\n3.8 Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, ihr sei eine Parteientschädigung auszurichten, da die Anklageerhebung unnötig gewesen sei. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde,\nhat der Gesetzgeber in den massgebenden Bestimmungen (Art. 429 bis 432 StPO) keine Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von unnützen oder\nfehlerhaften Verfahrenshandlungen des Bundes oder der Kantone vorgesehen. Überdies ist auf\ndie obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Staatsanwaltschaft mangels anderweitiger\nMöglichkeiten zum Abschluss des Verfahrens zwingend Anklage gegen die Beschuldigte im Fall\nvon B.____ betreffend den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug zu erheben hatte. Somit\nerweist sich die Anklageerhebung – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten – nicht als\nunnötig. Schliesslich macht die Beschuldigte zu Recht nicht geltend, sie habe gestützt auf\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Parteientschädigung zufolge Freispruchs im Verfahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug, zumal – entsprechend den Ausführungen in Ziffer 3.5 des vorliegenden Urteils sowie den zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012 – die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb\ndie Vorinstanz die Parteientschädigung zu Recht verweigert hat.\n\n3.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Beschuldigten im Verfahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug in Sachen B.____ die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Folgerichtig erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen\nUrteils vollumfänglich abzuweisen.\n\nIII. Kosten\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 850.--,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.--, der Beschuldigten\nauferlegt. Ausserdem wird der Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine\nParteientschädigung ausgerichtet.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom\n17. April 2013, auszugsweise lautend:\n\n\"I. […]\n\nII. 1. A.____ wird der Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--,\n\nunter Anrechnung der vom 19. Juni 2002 bis zum\n14. August 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft\nvon 57 Tagen,\n\nbei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nin Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29\nlit. a StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44\nAbs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 51 StGB und Art. 6\nZiff. 1 EMRK.\n\n2. A.____ wird von der Anklage der Gehilfenschaft zu Betrug freigesprochen.\n\nIII. 1. […]\n\n2. […]\n\n3. […]\n\n4. Es wird festgestellt, dass betreffend die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, soweit die Beschlagnahme noch besteht beziehungsweise\ndie Gegenstände und Vermögenswerte noch nicht zurückgegeben worden sind, in den beiden Einstellungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft vom 12. August\n2010 (betr. Verf.-Nr. 010 10 29, 010 02 52, 010 02 49\nund 010 02 57 sowie Verf.-Nr. 010 02 47 und 010 05 53)\nsowie in der Ergänzung zum Einstellungsbeschluss vom\n12. August 2010 vom 23. Dezember 2010 (betr. Verf.-Nr.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n010 02 47 und 010 05 53) rechtskräftig entschieden\nworden ist.\n\nIV. Die Zivilforderungen von †B.____ werden auf den Zivilweg verwiesen.\n\nV. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des\nVorverfahrens sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von\nFr. 4'000.--.\n\nDie Beurteilten tragen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1\nund 2 StPO die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens und einen Anteil an der Gerichtsgebühr.\n\n[…]\n\nDie Beurteilte A.____ trägt die sie betreffenden Kosten\ndes Vorverfahrens in Höhe von Fr. 12'254.60 und ¼ der\nGerichtsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.--.\"\n\n"}