{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\n3.5 Ist die Staatsanwaltschaft von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt, so\nstellt sie das Verfahren ein. Andernfalls erhebt sie Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch\nrespektive erlässt einen Strafbefehl (BGer 1B_295/2012 vom 21. November 2012, E. 1.1). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage\nrechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei setzt eine Verfahrenseinstellung insbesondere voraus, dass das Verfahren mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müsste. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_687/2011 vom 27. März\n2012, E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114). Ist kein Einstellungsgrund gegeben, so erhebt die\nStaatsanwaltschaft Anklage, sofern sie keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO;\nSTEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 324\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nN 3). Einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zu erlassen,\nsofern der Sachverhalt von der beschuldigten Person eingestanden oder dieser anderweitig\nausreichend geklärt ist und, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe\noder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafe für ausreichend gehalten wird: eine Busse (lit. a); eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (lit. b); eine gemeinnützige Arbeit\nvon höchstens 720 Stunden (lit. c) oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (lit. d).\nAus den bisherigen Verfahrensakten muss sich klar ergeben, dass die beschuldigte Person die\nfragliche Straftat begangen hat (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 352 N 1).\nSind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat die Staatsanwaltschaft zwingend einen Strafbefehl\nzu erlasen (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 352 N 14 f.).\n\n3.6 In casu ist dem Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom\n21. Dezember 2011 zu entnehmen, dass aufgrund der Beweislage nicht ohne Weiteres gesagt\nwerden könne, dass B.____ seinen Überprüfungspflichten nicht nachgekommen sei, er mithin\ngeradezu leichtsinnig gehandelt habe, weshalb es nicht offensichtlich an Arglist fehle. Deshalb\nsei der Fall dem Sachrichter vorzulegen (Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011, E. 8). Es zeigt sich somit, dass das damalige Verfahrensgericht in Strafsachen in Anwendung der beim Tatbestandselement der Arglist gebotenen besonderen Zurückhaltung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011,\nArt. 319 N 9) davon ausging, dass die fehlende Tatbestandsmässigkeit nicht derart offensichtlich war, dass sich eine Einstellung gerechtfertigt hätte. Gleichwohl führte dies nicht ohne Weiteres dazu, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls gegeben waren, zumal\nArt. 352 Abs. 1 StPO erfordert, dass die Tatbestandsmässigkeit ausreichend geklärt ist. Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt das Verfahren einstellen wollte, dass aufgrund des damaligen Beweisergebnisses nicht\nausreichend deutlich war, ob die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hatte oder\nnicht. Demzufolge war in casu die Tatbestandsmässigkeit weder offensichtlich erfüllt noch klarerweise nicht gegeben. Vielmehr bedurfte der Fall – in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio\npro duriore\" – einer Beweiswürdigung durch den Sachrichter, weshalb die Staatsanwaltschaft\nAnklage zu erheben hatte, ihr mithin keine andere Erledigungsart im Sinne von Art. 318 Abs. 1\nStPO zur Verfügung stand. Es zeigt sich daher, dass weder von einer unnötigen noch einer\nfehlerhaften Verfahrenshandlung die Rede sein kann.\n\n3.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschuldigte zu Recht nicht vorbringt, aufgrund\ndes Freispruchs von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug habe sie die in diesem Verfahren angefallenen Kosten nicht zu tragen, zumal sie die Einleitung des Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt hat. Diesbezüglich kann\nauf den Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012\n(act. ED H.____ 00.03.112) verwiesen werden, wonach die Problematik des Finanzierungsprogramms D.____ und die Möglichkeit, dass die Kunden, welche Gebühren einzahlten, zu Schaden kommen, für die Beschwerdeführerin erkennbar war sowie ihre aktive Mitwirkung bei der\nBedienung der Kunden und der Entgegennahme der Gebühren einerseits sowie bei der sachfremden Verwendung der Gebührengelder andererseits ihr zumindest als fahrlässige Mitverur-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsachung des eingetretenen Schadens vorzuwerfen ist. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass sie ungeachtet dessen, dass nie eine Kreditvermittlung zustande kam, unbeirrt damit fortfuhr, Kundenanträge und Gebührenzahlungen entgegenzunehmen. Somit ist das für die\nAnnahme eines prozessualen Verschuldens erforderliche zivilrechtlich rechtswidrige Verhalten\nhinreichend dargetan.\n\n"}