{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\n2.12 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass der Beschuldigten in\nBezug auf das Verfahren betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____ weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen ist, weshalb die Berufung in diesem Punkt\nabzuweisen ist.\n\n3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung betreffend Gehilfenschaft zum Betrug\n3.1 Die Strafgerichtspräsidentin legt mit Urteil vom 17. April 2013 sodann dar, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen worden. Diesbezüglich sei\nallerdings von einem prozessualen Verschulden der Beschuldigten an der Einleitung des Verfahrens auszugehen, da der Freispruch lediglich aufgrund der fehlenden Arglist erfolgt sei und\ndie Beschuldigte im Übrigen in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidrig gehandelt habe. Insbesondere aufgrund ihrer aktiven Mitwirkung bei dem Finanzierungsprogramm D.____ durch die Bedienung von Kunden, Entgegennahme der Gebühren sowie sachfremde Verwendung der einbezahlten Gebühren sei der Beschuldigten zumindest die fahrlässige Mitverursachung des eingetretenen Schadens vorzuwerfen. Folglich seien ihr die entsprechenden Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n3.2 Die Beschuldigte macht ihrerseits geltend, die Anklage im Hauptteil des Verfahrens\nhabe lediglich auf Gehilfenschaft zum Betrug gelautet und sich lediglich auf den Geschädigten\nB.____ bezogen. Da die Staatsanwaltschaft anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung\nsowohl für das Verfahren C.____ als auch das vorliegende betreffend Gehilfenschaft zum Betrug bloss eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen beantragte habe, hätte sie\neinen Strafbefehl erlassen müssen. Dementsprechend seien der Beschuldigten keine Verfahrenskosten für das Verfahren vor Strafgericht aufzuerlegen und eine Parteientschädigung für\ndie Vertretungskosten vor dem Strafgericht auszurichten.\n\n3.3 Die Staatsanwaltschaft legt dar, sie habe im Fall betreffend Finanzierungssystem\nD.____ gegen ihren Willen Anklage erheben müssen, zumal das Verfahrensgericht in Strafsa-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen den Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Anweisung erteilt habe, hinsichtlich des\nFalles B.____ gegen die Beschuldigte Anklage wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu erheben.\nFolglich sei eine Erledigung mittels Strafbefehl ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen sei das\nprozessuale Verschulden der Beschuldigten betreffend den Fall Finanzierungsprogramm\nD.____ zu bejahen, da mindestens 389 Personen einen Kreditantrag im Rahmen des besagten\nProgramms gestellt hätten, aber keiner dieser D.____-Kunden je einen Kredit vermittelt oder\nausbezahlt erhalten habe. Die Beschuldigte sei massgeblich an der rechtswidrigen Täuschung\nim Zusammenhang mit dem Vertrieb des Finanzierungssystems D.____ beteiligt gewesen.\n\n3.4 Die Beschuldigte macht vorliegend einzig geltend, die Staatsanwaltschaft hätte im betreffenden Verfahren keine Anklage erheben müssen, weshalb ihr die in dieser Angelegenheit\nangefallenen Kosten nicht aufzuerlegen sind. Mithin bringt die Beschuldigte vor, es liege eine\nunnötige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor (vgl. Ziffer 2.4 des\nvorliegenden Urteils hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen). Hiezu ist den\nVerfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt das\ngegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren betreffend Betrug und Veruntreuung zum Nachteil einer Vielzahl von Personen (Kunden des Finanzierungsprogrammes D.____ im Zeitraum\n2000 bis Mitte 2002) mit Beschluss vom 12. August 2010 einstellte (act. SD B.____ 80.01.001).\nGegen diesen Beschluss erhob der geschädigte B.____ am 30. August 2010 Beschwerde und\nbeantragte sinngemäss die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des\nStrafverfahrens. Das damalige Verfahrensgericht in Strafsachen hiess in Anwendung alten\nRechts (Art. 453 Abs. 1 StPO) mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Beschwerde teilweise gut und wies das Besondere Untersuchungsrichteramt beziehungswiese die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, an, im Fall von B.____ unter anderem gegen\ndie Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum Betrug Anklage zu erheben (act. SD B.____\n81.01). Mit Eingabe vom 29. November 2012 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage\nbeim Strafgericht (act. 1 des Ordners \"Akten ab Anklageschrift vom 29. November 2012\"), wobei sie gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO neues Recht anzuwenden hatte, mithin auch der von der\nBeschuldigten vorgebrachte Art. 352 Abs. 1 StPO in Frage stand.\n\n"}