{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\n2.9 Soweit die Beschuldigte ferner geltend macht, das Strafgericht habe die Verfahrensabtrennung insofern als unzulässig anerkannt, als sie das Einspracheverfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ sistiert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den\nVerfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt Ba-\nsel-Landschaft mit Strafbefehl vom 6. April 2009 die Beschuldigte der Veruntreuung zum Nachteil von C.____ schuldig sprach (act. 053). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit\nEingabe vom 20. April 2009 Einsprache und begehrte, es sei der Strafbefehl aufzuheben und\ndie Sache an das Besondere Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen zur Weiterführung des\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerfahrens, unter o/e Kostenfolge. In der Folge leitete das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt den Strafbefehl als Anklageschrift an das Strafgericht weiter (act. 085), welches mit\nVerfügung vom 14. April 2010 das Verfahren bis auf Weiteres sistierte, da aufgrund des aktuellen ärztlichen Berichts des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg an das Amtsgericht\nKonstanz vom 2. März 2010 zufolge Erkrankung von F.____ die Durchführung einer Hauptverhandlung für den am Strafgericht hängigen Verfahrensteil von vornherein und bis auf Weiteres\nnicht nur in Frage gestellt war, sondern undurchführbar erschien (act. 0133). Nachdem F.____\nam 18. Mai 2010 verstarb (act. 0139) und das gegen ihn hängige Strafverfahren abgeschrieben\nwurde (act. 0143), verfügte das Strafgericht am 10. Januar 2011, dass die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens aufrecht erhalten bleibe\n(act. 0167). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten hat das Strafgericht jedoch in keiner Weise Stellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfahrensabtrennung genommen. Vielmehr ist mit dem Tod von F.____ der Hauptbeschuldigte im Verfahren betreffend Finanzierungsprogramm D.____ verstorben, weshalb sich eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen,\nin erster Linie die Einvernahmen des Verstorbenen, erübrigten und das Verfahren rasch zum\nAbschluss gebracht werden konnte. Dass das Strafgericht das Verfahren betreffend C.____\nsistierte ist daher nachvollziehbar, zumal der Hauptgrund für die Verfahrensabtrennung, mithin\ndie Wahrung des Beschleunigungsgebots, wegfiel, mussten doch keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr in Bezug auf das Verfahren betreffend Finanzierungsprogramm\nD.____ durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass lediglich der Geschädigte B.____ die Einstellungsverfügung des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts betreffend das Verfahren Finanzierungssystem D.____ anfocht, womit der Fall wesentlich an Komplexität verlor. Somit ergibt sich, dass die nachträgliche Wiedervereinigung der beiden Verfahren aufgrund des\nplötzlichen Todes von F.____ sowie den damit einhergehenden Folgen für das Hauptverfahren\nerfolgte und in Bezug auf die ursprüngliche Verfahrensabtrennung keinen Aussagewert besitzt.\n\n2.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Abtrennung des Verfahrens\nbetreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____ sich als zulässig erwies und im massgeblichen Zeitpunkt weder eine unnötige noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellte. Demzufolge liegt kein Fall im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor, weshalb die Beschuldigte\nsämtliche das Verfahren C.____ betreffenden Kosten zu tragen hat, namentlich auch jene betreffend den Strafbefehl vom 6. April 2009.\n\n2.11 Die Beschuldigte begehrt im Weiteren, es sei ihr eine Parteientschädigung für die\ndurch den unzulässigen Strafbefehl vom 6. April 2009 verursachten Umtriebe geschuldet. Dem\nkann allerdings in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die vorstehenden\nAusführungen zu verweisen, wonach sich der Strafbefehl des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts vom 6. April 2009 als rechtmässig erwiesen hat. Ferner ist auf die Regelung\nbetreffend Parteientschädigung sowie Genugtuung der beschuldigten Person in Art. 429 bis 432\nStPO zu verweisen, welche keine Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung im Falle von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des\nBundes oder der Kantone enthält. Folgerichtig sind allfällige Aufwendungen, welche der beschuldigten Person aufgrund von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Staa-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntes entstanden sind, lediglich zu entschädigen, wenn die Erfordernisse einer anderweitigen Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Dies ist in casu offenkundig auszuschliessen, da die Beschuldigte\nhinsichtlich des Verfahrens in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ von der Strafgerichtspräsidentin mit Urteil vom 17. April 2013 schuldig gesprochen wurde, womit ein Anspruch\nzufolge Freispruchs respektive Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO hinsichtlich dieses Verfahrens klarerweise nicht gegeben sein kann. Ebenso wenig steht ein Anspruch zufolge rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 Abs. 1 StPO zur\nDiskussion, zumal eine solche weder aus den Verfahrensakten ersichtlich ist noch von der Beschuldigten geltend gemacht wird. Da die Beschuldigte im vorliegend zu prüfenden Verfahren\nbetreffend Veruntreuung weder im Zivil- noch im Schuldpunkt obsiegt hat, kommt schliesslich\nauch ein Anspruch gegenüber der Privatklägerschaft und der antragsstellenden Person im Sinne von Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO nicht in Betracht.\n\n"}