{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\n2.6 Das in casu abgetrennte Verfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____\nbetrifft den zwischen C.____ und der E.____AG, vertreten durch F.____, abgeschlossene Joint\nVenture Vertrag vom 14. April 1999, wonach sich die E.____AG verpflichtet hat, das auf ein\nFirmenkonto überwiesene Geld von C.____ in ein hochrentierliches Investment mit einer Laufzeit von drei Monaten anzulegen. Das von C.____ eingesetzte Kapital von USD 50'000.-- sollte\ninklusive erzieltem Profit am 15. Juli 1999 auf ein Konto von diesem überwiesen werden, was\nallerdings nicht erfolgte. Entgegen des vertraglich festgelegten Verwendungszwecks – mithin\ndem Kauf von \"Historial Bonds\" – und der Vereinbarung, dass das Eigenkapital bei Nichtzustandekommen des Historial-Programms zurückerstattet werde, haben F.____ und A.____ die\ngesamten USD 50'000.-- für die Bezahlung von Firmenkosten sowie für ihren Lebensunterhalt\nverwendet. Demgegenüber betrifft das Verfahren in Sachen Gehilfenschaft zum Betrug zum\nNachteil von einer Vielzahl von Personen das Finanzierungsprogramm D.____ im Zeitraum\n2000 bis Mitte 2002. Mit dem besagten Finanzierungsprogramm D.____ sollte Kreditinteressenten gegen Vorauszahlung einer Gebühr, die im Verhältnis zum beantragten Kredit sehr bescheiden ausfiel, ein zinsloses und tilgungsfreies Darlehen vermittelt werden. Es zeigt sich somit, dass die beiden Verfahren zwei gänzlich unterschiedliche Konstellationen, welche sowohl\nsachlich als auch zeitlich voneinander getrennt zu betrachten sind, betreffen und in keiner Weise miteinander in Verbindung stehen. Ferner umfasst das Verfahren in Sachen Finanzierungssystem D.____ insgesamt mindestens 389 Geschädigte und erweist sich somit als wesentlich\numfangreicher als jenes betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____. Insbesondere war\nhinsichtlich des Verfahrens in Bezug auf das Finanzierungssystems D.____ im Zeitpunkt der\nAbtrennung des Verfahrens C.____ noch unklar, wann voraussichtlich Anklage erhoben werden\nkann, zumal der Hauptbeschuldigte, F.____, sich ab Dezember 2009 in G.____ in Auslieferungshaft befand, weshalb die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, namentlich\ndie Einvernahmen von F.____, erschwert wurden. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens\nwar überdies davon auszugehen, dass – selbst nachdem der Sachverhalt ermittelt wurde – der\nAbschluss des Verfahrens verhältnismässig lange dauern wird. Demgegenüber war das Verfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ spruchreif, weshalb hinsichtlich dieses\nVerfahrens ein weiteres Zuwarten aus Sicht des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts, mithin der heutigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, zu\neiner Verletzung des Beschleunigungsgebots geführt hätte. Dass eine solche Verletzung letztlich durch die Strafgerichtspräsidentin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war, ist in\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass zufolge schwerer Krankheit von F.____ das\nVerfahren sistiert wurde. Andernfalls hätte mittels vorgenommener Verfahrensabtrennung das\nBeschleunigungsgebot gewahrt beziehungsweise eine derart massive Verletzung vermieden\nwerden können. Im Weiteren kommt hinzu, dass das Verfahren in Sachen Veruntreuung zum\nNachteil von C.____ nach Ansicht des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts mittels Strafbefehl zu erledigen war, während es das Verfahren in Sachen Finanzierungssystem\nD.____ mangels Arglist einstellen wollte. Somit hätten die beiden Verfahren nach Auffassung\ndes Besonderen Untersuchungsrichteramts ohnehin nicht gemeinsam erledigt werden können.\n\n2.7 Es zeigt sich somit, dass überwiegende Gründe für die Trennung der Verfahren gegeben waren, mithin die Wahrung des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Verfahrens in\nSachen Finanzierungssystem D.____ zufolge einer Vielzahl von Geschädigten sowie die unterschiedlichen Erledigungsarten der beiden Verfahren. Folglich war die Trennung der Verfahren\nim Sinne von § 129 aStPO/BL angezeigt und somit auch gerechtfertigt. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschuldigten auch im Falle eines Schuldspruchs hinsichtlich des Verfahrens\nFinanzierungssystem D.____ aus der Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen wäre,\nzumal Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) explizit festlegt,\ndass das Gericht – sofern es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er\nwegen einer andere Tat verurteilt worden ist – die Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen hat,\ndass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig\nbeurteilt worden wären.\n\n2.8 Im Weiteren ist dem damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt auch nicht anzulasten, dass es den Strafbefehl, nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2009 dagegen Einsprache erhoben hat (act. 053), als Anklageschrift an das Strafgericht weiterleitete\n(act. 085). Vielmehr entspricht dieses Vorgehen der gesetzlichen Regelung von § 134 Abs. 2\naStPO/BL, wonach die Verfahrensleitung gemäss § 130 Abs. 2 lit. b aStPO/BL zu verfahren hat,\nwenn gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben wird. Mithin hat die Verfahrensleitung die\nAkten an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens zu\nübermitteln (§ 130 Abs. 2 lit. b aStPO/BL). Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl, wenn\nnötig mit Ergänzungen, als Anklageschrift an das Gericht weiterleiten (§ 134 Abs. 2 Satz 2\naStPO/BL). Demzufolge erweist sich die Anklageerhebung durch das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt weder als unnötige noch als fehlerhafte Verfahrenshandlung, sondern\nentsprach vielmehr den gesetzlichen Vorschriften.\n\n"}