{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=34d5deb8-2867-4ab7-bff3-0c9d74f5f64b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "c79982aea7395cd64ca96db22fc396df"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-218_2014-05-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ded24b-6089-46ec-8ef4-b5b1e859a02b", "Checksum": "f6ed9f0e9fa7a5f6734bd5565c53a4ae"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 218", "460 2013 218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:54", "Checksum": "329890b97935e2437c0e9eb5ea359f51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2014 460 13 218 (460 2013 218)\nRegeste:\nBetrug etc.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April\n2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 6. Mai\n2013 (Berufungsanmeldung) und 28. August 2013 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte\ndie Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit\nder Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n(EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens\nAufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass lediglich die\nVerlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung\nwegen Veruntreuung, den Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug, die Beschlagnahme sowie die Zivilforderungen unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.\n\n2. Verfahrenskosten und Parteientschädigung betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____\n2.1 Mit Urteil vom 17. April 2013 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, die Beschuldigte sei\nwegen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ verurteilt worden, weshalb ihr die Kosten des\nentsprechenden Verfahrens aufzuerlegen seien.\n\n2.2 Demgegenüber macht die Beschuldigte geltend, die Staatsanwaltschaft habe in einem\nTeilbereich des Verfahrens einen Strafbefehl erlassen, wobei die Abtrennung dieses Verfahrensteils in Sachen C.____ unzulässig gewesen und mit Einsprache vom 20. April 2009 angefochten worden sei. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren trotz offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfahrensabtrennung an das Strafgericht überwiesen. Indem das\nStrafgericht dieses Verfahren sistiert und schliesslich das Hauptverfahren, welches nur noch\naus dem Teil B.____ bestanden habe, zusammen mit dem Verfahrensteil C.____ entschieden\nhabe, sei die Einsprache materiell gutgeheissen worden. Somit sei der Beschuldigten für die\nUmtriebe durch den unzulässigen Strafbefehl eine Parteientschädigung geschuldet und es seien ihr keine diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, die Abtrennung des Verfahrensteils C.____\nvom Hauptverfahren Finanzierungsprogramm D.____ im Jahr 2009 sei durch überwiegende\nGründe gerechtfertigt gewesen, zumal die Fälle sachlich und zeitlich völlig losgelöst voneinander zu betrachten seien und überdies eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte vermieden werden sollen. Hinzugekommen sei der Aspekt der drohenden Verjährung. Das Strafgerichtspräsidium habe am 14. April 2010 aufgrund eines ärztlichen Berichts\nbetreffend den Gesundheitszustand des Haupttäters des gesamten Fallkomplexes H.____,\nF.____, die Sistierung verfügt, damit der weitere Verlauf der Krankheit von F.____ abgewartet\nwerden könne. Ferner habe das Strafgericht die Sistierung mit Verfügung vom 10. Januar 2011\nohne weitere Begründung fortgesetzt, wobei es sich nie dahingehend geäussert habe, dass die\nAbtrennung des Verfahrens unzulässig gewesen sei.\n\n2.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426\nAbs. 1 StPO). Hingegen trägt sie diejenigen Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a\nStPO). Zu beachten ist allerdings, dass die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex\ntunc unnötig oder fehlerhaft waren (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 426\nN 15; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 9).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Beschuldigte mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 wegen Veruntreuung zum Nachteil von\nC.____ verurteilt, weshalb sie grundsätzlich die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten zu\ntragen hat. Nunmehr zu prüfen ist das Vorbringen der Beschuldigten, die Abtrennung des Teilverfahrens C.____ und der entsprechende Strafbefehl vom 6. April 2009 seien unzulässig gewesen, weshalb ihr die diesbezüglichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürften. Gemäss § 129 der damaligen basellandschaftlichen Strafprozessordnung (aStPO/BL, SGS 251)\nwerden mehrere Untersuchungen gegen dieselbe angeschuldigte Person wegen mehrerer\nStraftaten oder gegen Tatbeteiligte in einem einzigen Verfahren durchgeführt, wenn nicht überwiegende Gründe getrennte Verfahren rechtfertigen.\n\n"}